Was ist eine Einstweilige Verfügung ?
Der Abmahner kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eilentscheidung, eine sog. "einstweilige Verfügung", bei einem zuständigen Gericht beantragen und erwirken. Er muß hier seine behaupteten Rechte noch nicht einmal nachweisen - es reicht, wenn er diese "glaubhaft" macht, beispielsweise durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.
Das Gericht prüft den Vorgang nur summarisch, oberflächlich - eine Entscheidung ergeht häufig im Beschlußwege und innerhalb weniger Tage; der Gegners wird zuvor meist nicht angehört oder informiert.
Beispiel:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, als Unternehmer im Internet, insbesondere über die Internetauktionsplattform eBay, Waren zum Verkauf anzubieten, ohne ordnungsgemäß und vollständig auf ein dem Endverbraucher gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht – u.a. gemäß den §§ 312 d, 355, 357 BGB – hinzuweisen.
Der Betroffene muß sich an dieses gerichtliche Verbot halten, um weitere Sanktionen zu vermeiden.
Gerade im Bereich des e-commerce kann dies aber fatale Folgen haben:
wird der Inhaber eines Internet-Shops beispielsweise aufgrund des verwendeten Domain-Namens abgemahnt und reagiert er hierauf nicht, so muß er mit einer gerichtlichen Untersagungsverfügung rechnen: mit der Konsequenz, daß er - solange diese Verfügung rechtlichen Bestand hat - die Internet-Adresse nicht benutzen darf !